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   OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 13 ME 181/17   

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OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 13 ME 181/17 (https://dejure.org/2017,52098)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 05.12.2017 - 13 ME 181/17 (https://dejure.org/2017,52098)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 05. Dezember 2017 - 13 ME 181/17 (https://dejure.org/2017,52098)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 Abs. 1 NVwVfG; § 3 VwVfG; § ... 80 Abs. 5 S. 1 VwGO; § 123 Abs. 1 VwGO; § 15a AufenthG; § 25a Abs. 1 AufenthG; § 51 Abs. 6 AufenthG; § 58 Abs. 1 AufenthG; § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG; § 60a Abs. 2 AufenthG; § 61 Abs. 1d AufenthG; § 71 Abs. 1 AufenthG; § 72 Abs. 4 S. 1 AufenthG
    Unerlaubte Rückkehr eines abgeschobenen Ausländers in das Bundesgebiet; Bestimmung der ausländerrechtlichen Verbandskompetenz eines Bundeslandes und der örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörden dieses Bundeslandes; (Fort-)bestehen räumlicher Beschränkungen (wie etwa ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unerlaubte Rückkehr eines abgeschobenen Ausländers in das Bundesgebiet; Bestimmung der ausländerrechtlichen Verbandskompetenz eines Bundeslandes und der örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörden dieses Bundeslandes; (Fort-)bestehen räumlicher Beschränkungen (wie etwa ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit der Ausländerbehörde nach unerlaubter Wiedereinreise in das Bundesgebiet; Abschiebungsandrohung; gewöhnlicher Aufenthalt; Aufenthaltstitel; Ausländerbehörde; Aussetzung der Abschiebung; räumliche Beschränkung; Duldung; unerlaubte Einreise; Neubegründung; ...

  • rechtsportal.de

    Unerlaubte Rückkehr eines abgeschobenen Ausländers in das Bundesgebiet; Bestimmung der ausländerrechtlichen Verbandskompetenz eines Bundeslandes und der örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörden dieses Bundeslandes; (Fort-)bestehen räumlicher Beschränkungen (wie etwa ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zuständigkeit bei unerlaubter Rückkehr eines abgeschobenen Ausländers in das Bundesgebiet

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 373
  • DVBl 2018, 268
  • DÖV 2018, 291
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 45.90

    Staatenlose - Aufenthalt - Palästinenser - Kinder - Jugendliche - Dauernder

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 13 ME 181/17
    3 lit. a) VwVfG ist die Legaldefinition aus § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.6.1997 - BVerwG 1 C 25.96 -, juris Rn. 16, und Urt. v. 23.2.1993 - BVerwG 1 C 45.90 -, BVerwGE 92, 116, juris Rn. 22 ff.; Senatsbeschl. v. 19.2.2009.

    Hierfür genügt nicht allein der auf ein dauerhaftes Verweilen gerichtete, nach außen erkennbar dokumentierte innere Wille des Betroffenen; hinzukommen muss auch die Möglichkeit , auf unabsehbare Zeit an dem gewählten Ort bleiben zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.2016 - BVerwG 1 C 9.15 -, BVerwGE 155, 47, juris Rn. 14, und v. 23.2.1993, a.a.O., Rn. 27).

    Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 23.2.1993, a.a.O., Rn. 27) für die (Neu-)Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts, wie die Beschwerde zutreffend ausführt, lediglich erforderlich, dass erstens der Ausländer seinen Willen , sich dauerhaft dort aufzuhalten, innerlich bildet und äußerlich manifestiert, und dass zweitens er die ausländerrechtliche Möglichkeit für einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt dort hat.

    Diese "Daueraufenthaltsmöglichkeit" setzt keine förmliche Zustimmung der Ausländerbehörde voraus; ebenso wenig ist erheblich, ob ein und welcher (unbefristete oder befristete) Aufenthaltstitel dem Ausländer erteilt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.2.1993, a.a.O., Rn. 28 f.).

    Es kommt mithin nicht allein auf eine Möglichkeit dauerhafter Legalisierung des Aufenthalts an; vielmehr können bereits wiederholt erteilte Duldungen, die als zeitweise Aussetzung der Abschiebung eines Ausländers (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) kein Recht zum Aufenthalt verleihen, einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, wenn die dortige Ausländerbehörde für absehbare Zeit keine Möglichkeit sieht, den Aufenthalt des Ausländers zu beenden, oder längere Zeit davon Abstand nimmt, von einer vorhandenen rechtlichen Möglichkeit zur zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung Gebrauch zu machen bzw. auf deren Ergreifung hinzuwirken (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.2.1993, a.a.O.; Urt. v. 26.4.2016, a.a.O., Rn. 13, sowie v. 19.10.2011 - BVerwG 5 C 28.10 -, BVerwGE 141, 94, juris Rn. 11).

  • BVerwG, 04.06.1997 - 1 C 25.96

    Ausländerrecht - Bestimmung des gewähnlichen Aufenthalts bei Verbüßung einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 13 ME 181/17
    3 lit. a) VwVfG ist die Legaldefinition aus § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.6.1997 - BVerwG 1 C 25.96 -, juris Rn. 16, und Urt. v. 23.2.1993 - BVerwG 1 C 45.90 -, BVerwGE 92, 116, juris Rn. 22 ff.; Senatsbeschl. v. 19.2.2009.

    Dies setzt eine aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu treffende Prognose voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.6.1997, a.a.O.).

    Zwar gilt insoweit nicht § 9 Satz 2 AO, nach welchem bei einem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer - den der seit dem 1. Oktober 2016 in Bremen aufhältige Antragsteller erfüllt - (mit bestimmten Ausnahmen, v.a. aus § 9 Satz 3 AO) ein gewöhnlicher Aufenthalt stets und von Beginn an anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.6.1997, a.a.O., Rn. 18).

  • BVerwG, 26.04.2016 - 1 C 9.15

    Staatsangehörigkeit; Geburtserwerb; Aufenthalt; gewöhnlicher Aufenthalt;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 13 ME 181/17
    Hierfür genügt nicht allein der auf ein dauerhaftes Verweilen gerichtete, nach außen erkennbar dokumentierte innere Wille des Betroffenen; hinzukommen muss auch die Möglichkeit , auf unabsehbare Zeit an dem gewählten Ort bleiben zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.2016 - BVerwG 1 C 9.15 -, BVerwGE 155, 47, juris Rn. 14, und v. 23.2.1993, a.a.O., Rn. 27).

    Es kommt mithin nicht allein auf eine Möglichkeit dauerhafter Legalisierung des Aufenthalts an; vielmehr können bereits wiederholt erteilte Duldungen, die als zeitweise Aussetzung der Abschiebung eines Ausländers (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) kein Recht zum Aufenthalt verleihen, einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, wenn die dortige Ausländerbehörde für absehbare Zeit keine Möglichkeit sieht, den Aufenthalt des Ausländers zu beenden, oder längere Zeit davon Abstand nimmt, von einer vorhandenen rechtlichen Möglichkeit zur zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung Gebrauch zu machen bzw. auf deren Ergreifung hinzuwirken (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.2.1993, a.a.O.; Urt. v. 26.4.2016, a.a.O., Rn. 13, sowie v. 19.10.2011 - BVerwG 5 C 28.10 -, BVerwGE 141, 94, juris Rn. 11).

  • BVerwG, 22.03.2012 - 1 C 5.11

    Sperrwirkung der Abschiebung; nachträgliche Befristung der Sperrwirkung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 13 ME 181/17
    Mangels einer Regelung in der allgemeinen Vorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der nur die sachliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden für aufenthaltsrechtliche Entscheidungen statuiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 - BVerwG 1 C 5.11 -, BVerwGE 142, 195, juris Rn. 15), sind die Verbandskompetenz des jeweiligen Bundeslandes (Art. 83, 84 Abs. 1 Satz 1 GG) zur Sachentscheidung sowie sodann die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde innerhalb des betreffenden Bundeslandes in zwei Schritten (bei auch hier einschlägiger Abwesenheit koordinierender Regelungen zwischen Bundesländern) einmal in entsprechender und einmal in direkter Anwendung der mit § 3 VwVfG des Bundes wortgleichen Vorschriften der Landesverwaltungsverfahrensgesetze zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, a.a.O., Rn. 17, 19).

    Damit steht zugleich fest, dass hier nicht auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 NVwVfG (Ausländerbehörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt, das heißt die Beigeladene) rekurriert werden kann; denn dies kommt erst in Betracht, wenn der Ausländer über einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland weder derzeit verfügt noch in der Vergangenheit verfügt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, a.a.O., Rn. 21), was hier nicht der Fall ist.

  • VG Bayreuth, 25.02.2014 - B 4 K 12.846

    Wird ein abgelehnter Asylbewerber abgeschoben und reist er nach Jahren wieder

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 13 ME 181/17
    Vor diesem Hintergrund ist die Anknüpfung an die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) BremVwVfG genannten Umstände zur etwaigen Begründung eines (neuen) gewöhnlichen Aufenthalts in Bremen entgegen der vom Verwaltungsgericht Oldenburg im angefochtenen Beschluss sowie im darin in Bezug genommenen Beschluss vom 22. Juni 2017 - 11 B 4610/17 - und vom Antragsgegner in dessen Erwiderung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichts Bayreuth (vgl. Beschl. v. 25.2.2014 - B 4 K 12.846 -, juris Rn. 38) hier nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Antragsteller noch (jedenfalls) bis zum 9. Juni 2018 ein aus der Ausweisung resultierendes Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG zu gewärtigen hat und ihm bis zu diesem Zeitpunkt wegen der Sperrwirkung kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf.
  • BVerfG, 08.07.2016 - 2 BvR 2231/13

    Die Entscheidung über die Bewilligung von PKH und die Entscheidung in der Sache

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 13 ME 181/17
    Im Übrigen ist er abzulehnen, weil der Beschwerde insoweit auch nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361, 362) unter Berücksichtigung des Zwecks der Prozesskostenhilfebewilligung die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht zukommt (vgl. zu im Hauptsacheverfahren einerseits und im Prozesskostenhilfeverfahren andererseits anzulegenden unterschiedlichen Maßstäben: BVerfG, Beschl. v. 8.7.2016 - 2 BvR 2231/13 -, juris Rn. 10 ff. mit weiteren Nachweisen).
  • OVG Niedersachsen, 10.11.2017 - 13 ME 190/17

    Addition; Ehe; eheliche Lebensgemeinschaft; Fiktionswirkung; faktischer Inländer;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 13 ME 181/17
    Denn der unter dem 22. Oktober 2016 von dem illegal (§§ 14 Abs. 1 Nr. 3, 11 Abs. 1 AufenthG) eingereisten Antragsteller - noch bei der Beigeladenen - gestellte Erteilungsantrag hat eine Fiktionswirkung im Sinne des § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG, die durch die klageweise angegriffene Versagung der Aufenthaltserlaubnis geendet hätte, nicht ausgelöst (vgl. zu dieser Anforderung Senatsbeschl. v. 10.11.2017 - 13 ME 190/17 -, juris Rn. 6).
  • OVG Niedersachsen, 28.09.2017 - 13 ME 244/17

    Aussetzung der Abschiebung; Beschwerde; familiäre Lebensgemeinschaft mit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 13 ME 181/17
    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass ein Duldungsgrund jedenfalls nicht aus dem von der Beschwerde gerügten Verstoß gegen das Einvernehmenserfordernis aus § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG resultieren kann, weil ein derartiger Verstoß nicht zu einer Verletzung des Antragstellers in dessen subjektiv-öffentlichen Rechten führte (vgl. Senatsbeschl. v. 28.9.2017 - 13 ME 244/17 -, juris Rn. 13 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 11.01.2006 - 7 ME 288/04

    Entstehen einer sachlichen Unzuständigkeit der Planfeststellungsbehörde durch

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 13 ME 181/17
    Ein derartiger Fehler ist weder nach § 45 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 NVwVfG heilbar, noch kommt in Betracht, ihn gemäß § 46 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 NVwVfG als unbeachtlich anzusehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.1996 - BVerwG 1 C 19.94 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Beschl. v. 11.1.2006 - 7 ME 288/04 -, juris Rn. 29; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 46 Rn. 23).
  • OVG Niedersachsen, 16.11.2004 - 9 LB 156/04

    Funktion der Duldung; Örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde für den Antrag

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 13 ME 181/17
    (aaa) Bei dieser Prognose sind jedoch zunächst räumliche Beschränkungen des Aufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet - namentlich Wohnsitzauflagen - maßgeblich zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschl. v. 19.2.2009, a.a.O.; Nds. OVG, Beschl. v. 7.6.2016 - 8 PA 63/16 -, V.n.b., S. 3 f. des Beschlussabdrucks m.w.N., und Urt. v. 16.11.2004 - 9 LB 156/04 -, juris Rn. 29; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 27.8.2012.
  • BVerfG, 26.02.2007 - 1 BvR 474/05

    Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit durch Verweigerung von

  • VGH Baden-Württemberg, 15.08.2008 - 11 S 1443/08

    Entstehung des gewöhnlichen Aufenthalts bei Ausländern

  • BVerwG, 10.12.1996 - 1 C 19.94

    Verwaltungsprozeßrecht - Zulässigkeit der isolierten Anfechtungsklage;

  • OVG Niedersachsen, 19.02.2009 - 13 PA 159/08

    Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Ausländers nach einem Umzug i.R.d.

  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 28.10

    Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt; Staatsangehörigkeitserwerb durch

  • BVerwG, 22.03.2012 - 1 C 3.11

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot;

  • OVG Hamburg, 27.08.2012 - 5 Bs 178/12

    Einstweilige Anordnung; Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich einer

  • OVG Niedersachsen, 07.07.2017 - 13 ME 170/17

    Antrag auf Erlass eines Hängebeschlusses zur Aussetzung der Abschiebung und zur

  • VG Stade, 09.10.2018 - 1 B 1918/18

    Kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art.

    Dahinstehen kann, ob der vorgerichtliche Antrag mit Schreiben vom 2. August 2018 darüber hinaus allein auf die bis zum 1. Oktober 2018 (Bl. 870 der Beiakte 005) gültige Duldung beschränkt gewesen ist, ob infolge des zwischenzeitlichen Ablaufs der Geltungsdauer dieser Duldung Erledigung eingetreten ist (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 07. Juli 2009 - 19 CE 09.1334 -, Rn. 17, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 11 S 1504/10 -, Rn. 6, juris sowie Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 05. Dezember 2017 - 13 ME 181/17 -, Rn. 18 f., juris) und ob der Antragsteller hierauf durch zulässige Antragsänderung hätte reagieren können.
  • BGH, 05.12.2023 - XIII ZB 32/21

    Anordnung der Haft gemäß § 417 Abs. 1 FamFG auf Antrag der zuständigen

    Eine Annexkompetenz, die länderübergreifend eine fortdauernde Zuständigkeit der beteiligten Behörde begründen würde, enthält das Aufenthaltsgesetz gerade nicht (vgl. OVG Lüneburg, DVBl 2018, 268 [juris Rn. 25]; zur nachträglichen Befristung vgl. BVerwGE 142, 195 Rn. 15).
  • OVG Niedersachsen, 09.09.2020 - 13 ME 226/20

    Akzessorietät; Anschlussduldung; Ausbildungsduldung; Ausländer; Ausländerbehörde;

    Wie das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt hat, zerfällt die Bestimmung der ausländerbehördlichen Zuständigkeit bei länderübergreifenden Sachverhalten wie dem vorliegenden in zwei Schritte ((1) Verbandszuständigkeit des Bundeslandes, (2) landesinterne örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde), die in Abwesenheit spezieller koordinierender Regelungen einmal eine entsprechende (1) und einmal eine direkte (2) Anwendung der § 3 VwVfG entsprechenden Vorschriften der Landesverwaltungsverfahrensgesetze erfordern (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 - BVerwG 1 C 5.11 -, BVerwGE 142, 195, juris Rn. 17; Senatsbeschl. v. 5.12.2017 - 13 ME 181/17 -, juris Rn. 25 ff. m.w.N.).

    Das folgt bereits daraus, dass der Antragsteller im Zeitpunkt des Bescheiderlasses kraft Gesetzes (§ 61 Abs. 1d Sätze 1 und 2 AufenthG) verpflichtet war, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk der Stadt Braunschweig zu nehmen (vgl. zu diesem Zusammenhang Senatsbeschl. v. 5.12.2017, a.a.O., Rn. 32).

    Denn weil die am 1. August 2019 erneut entstandene Wohnsitzauflage für Braunschweig gemäß § 51 Abs. 6 AufenthG auch unabhängig von einer Duldungserteilung fortbestand und seither weder abgeändert noch aufgehoben worden ist und der Antragsteller auch seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen ist, konnte der Antragsteller mittels dieses Umzugs unabhängig davon, dass er sich seither tatsächlich in A-Stadt aufhält und nicht nur vorübergehend (dauerhaft) dort verweilen will, in A-Stadt keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen (vgl. zu dieser Konsequenz Senatsbeschl. v. 5.12.2017, a.a.O., Rn. 29 ff. m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 13.09.2022 - 13 ME 150/22

    Zuständigkeit der Behörde des Landes für eine länderübergreifende Umverteilung

    Der für die örtliche Zuständigkeit danach maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt (vgl. zu dessen Bestimmung auch: Senatsbeschl. v. 5.12.2017 - 13 ME 181/17 -, juris Rn. 24 ff.) des Antragstellers wird nicht durch seine Wohnung im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen bestimmt, sondern durch die vollziehbare Verteilungsentscheidung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG vom 20. Juli 2021 (Blatt 22 f. der Gerichtsakte).
  • OVG Sachsen, 22.07.2021 - 3 B 194/21

    Duldung; Abschiebung; Ausreisepflicht; gewöhnlicher Aufenthalt; örtliche

    Von einer dauerhaften Aufenthaltsänderung in diesem Sinn ist auch für den hier vorliegenden Fall einer Abschiebung in das Heimatland zur Umsetzung einer vollziehbaren Ausreisepflicht auszugehen (unklar: NdsOVG, Beschl. v. 5. Dezember 2017 - 13 ME 181/17 -, juris Rn. 31).

    9 Sind damit die bisherigen räumlichen Beschränkungen des Aufenthalts für den Antragsteller gemäß § 51 Abs. 6 AufenthG erloschen, kann auf die allgemeine Zuständigkeitsregelung in § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG zurückgegriffen werden, da sich der "gewöhnliche" Aufenthalt vorliegend nicht mehr nach den ausländer- und asylrechtlichen Aufenthaltsbeschränkungen richtet, welche andernfalls hier maßgeblich wären, da ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne dieser Bestimmung nicht entgegen den maßgeblichen ausländer- oder asylrechtlichen Aufenthaltsbeschränkungen angenommen werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2. Dezember 2009 - OVG 3 S 120.08 -, juris Rn. 6 m. w. N.; s. a. NdsOVG, Beschl. v. 5. Dezember 2017 - 13 ME 181/17 -, juris Rn. 26 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 27. August 2012 - 5 Bs 178/12 -, juris Rn. 13).10 Hiervon ausgehend teilt der Senat die Auffassung des Antragsgegners, dass dieser örtlich unzuständig ist, da der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen hat.

  • OVG Sachsen, 17.01.2024 - 3 B 228/23

    Abschiebung; Aufenthaltsbeendigung; Wohnsitzauflagen; örtlicher

    Auch die Beschwerde enthält sich zur Frage des tatsächlichen Wohnsitzes einer Darlegung Solange die räumliche Beschränkung vom 10. Oktober 2023 fortbesteht, schließt sie die Begründung eines davon abweichenden, gewöhnlichen Aufenthalts i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) VwVfG aus, so dass es zu keinem Zuständigkeitswechsel durch einen Wegzug kommen kann (NdsOVG, Beschl. v. 5. Dezember 2017 - 13 ME 181/17 -, juris Rn. 28 f. m. w. N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2022 - L 8 AY 47/18

    Analogleistungen; Asylbewerberleistung; Auffangversicherung; Einfärbungslehre;

    Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, die örtliche Zuständigkeit des Beigeladenen für die Leistungen in einer Einrichtung, die der Krankenbehandlung dient, ergebe sich für den nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG i.V.m. § 4 AsylbLG leistungsberechtigten Kläger aus § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG, weil er einen von der Wohnsitzauflage betreffend die Samtgemeinde/Stadt I. abweichenden gewöhnlichen Aufenthalt nach § 10a Abs. 3 AsylbLG (in Hildesheim) nicht habe begründen können (unter Bezugnahme auf Nds. OVG, Beschluss vom 5.12.2017 - 13 ME 181/17 -).
  • OVG Niedersachsen, 14.11.2023 - 13 ME 177/23

    Ausländerbehörde; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; Existenzsicherung;

    Vor diesem Hintergrund kann der Senat dahinstehen lassen, ob der Antragsgegner - etwa im Hinblick auf räumliche Beschränkungen des Aufenthalts des Antragstellers auf den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 5.12.2017 - 13 ME 181/17 -, juris Rn. 28 ff.) - die für die Aussetzung der Abschiebung örtlich zuständige und mithin passivlegitimierte Ausländerbehörde ist, obwohl der Antragsteller nach eigenen Angaben überwiegend in B-Stadt lebt (Blatt 3, 3R, 23 ff. und 69 der Gerichtsakte).
  • OVG Niedersachsen, 29.03.2021 - 13 ME 75/21

    Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund; Aussetzung der Abschiebung; Duldung;

    a) Die Ausländerbehörde des Antragsgegners ist für den Antragsteller gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) VwVfG, § 1 Abs. 1 NVwVfG in Verbindung mit § 71 Abs. 1 AufenthG ungeachtet dessen derzeitigen Aufenthalts in A-Stadt weiterhin örtlich und sachlich zuständig , weil dieser aufgrund der ausländerbehördlichen Anordnung des Antragsgegners vom 3. September 2020, jedenfalls aber kraft einer gesetzlichen Wohnsitzauflage für die Gemeinde C. im Landkreis D. nach § 61 Abs. 1d Sätze 1 und 2 AufenthG durch bloße Wohnsitzverlegung seinen gewöhnlichen Aufenthalt bislang nicht rechtmäßig dorthin verlegen konnte (vgl. zu diesem Zusammenhang Senatsbeschl. v. 9.9.2020 - 13 ME 226/20 -, InfAuslR 2020, 441, juris Rn. 5 f., und v. 5.12.2017 - 13 ME 181/17 -, DVBl. 2018, 268, juris Rn. 30).
  • VG Saarlouis, 16.02.2021 - 6 K 115/19

    Zur Heranziehung eines Ausländers zu Kosten zu aufenthaltsbeendende Maßnahmen

    VG Bayreuth, Beschl. v. 25.2.2014, B 4 K 12.846, juris unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 1 C 5/11, juris; siehe auch siehe OVG Lüneburg, Beschl. v. 5.12.2017, 13 ME 181/17, Rn. 25 sowie Nr. 71.1.2.1 VV-AufenthG,.
  • OVG Niedersachsen, 09.11.2023 - 13 ME 170/23

    Aufenthaltsdauer; Fortgeltungsfiktion; Gültigkeitsdauer; Höhere Gewalt;

  • OVG Niedersachsen, 05.02.2018 - 13 ME 397/17

    Isolierter Anfechtungsantrag; Anfechtungsantrag; Anspruchsvoraussetzung;

  • VG Kassel, 14.06.2018 - 1 K 406/18

    Lettland, Terminsverlegung, Ablehnung, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Fehlende

  • VG Hannover, 20.01.2023 - 12 B 4654/22

    Änderung der Wohnsitzauflage; Ausbildung zum Pflegefachmann; Dauerverwaltungsakt;

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